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Neuerungen bei Steuerermäßigungen und Photovoltaikanlagen

© Jo Panuwat D - stock.adobe.com

Steuerermäßigungen für Pflegeleistungen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden auf Bundesrat-Empfehlung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für die Erlangung der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie für Handwerkerleistungen geschaffen. Mit dem neuen § 35a Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG, der wie folgt lautet: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 ist, dass die bzw. der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto der Erbringerin bzw. des Erbringers der Leistung erfolgt ist“, wird klargestellt, dass diese Voraussetzungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen erfüllt sein müssen. Die Neufassung erwähnt „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ nicht mehr namentlich.

Reaktion auf BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 12.4.2022 (VI R 2/20) unter Bezug auf die alte Gesetzesfassung die Notwendigkeit einer Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto der Leistungserbringerin bzw. des Leistungserbringers verneint. Nach der BFH-Rechtsprechung war bisher „für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen.... weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat“ (Leitsatz 3 BFH-Urteil).

Handlungsempfehlungen

Wurden bislang Barzahlungen an ambulante Pflegedienste geleistet, so ist diese Zahlungsart ab 2025 auf Überweisung umzustellen, sofern die Steuerermäßigungen (höchstens 20 % der Aufwendungen, maximal € 4.000,00) beantragt werden sollen.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die zulässige Bruttoleistung für steuerbefreite kleine Photovoltaikanlagen auf 30 kw (Peak) für Einfamilienhäuser sowie Wohn- oder Gewerbeeinheiten vereinheitlicht (neuer § 3 Nr. 72 EStG). Bisher galt für jede Wohn- oder Gewerbeeinheit eine Bruttoleistungsgrenze von 15 kw (Peak). Die maximale Bruttoleistung von 100 kw (Peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft bleibt unverändert. Die Neuregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft worden sind.

Stand: 17. Dezember 2024

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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