Schleuder Stockinger Ostler & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB
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Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde
Das FG Baden-Württemberg setzte sich mit der Unternehmereigenschaft einer Gemeinde auseinander. Es differenzierte nach der Art der Betätigung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein staatlich anerkannter Heilklimatischer Luftkurort Unternehmer mit Vorsteuerabzug sei, soweit er ein Kurhaus für Restaurations- und Veranstaltungszwecke Dritten entgeltlich überlasse (Az. 1 K 1458/18).
Der ganze Artikel ist im Newsticker der DATEV nachzulesen.
Eingetragen am 06.12.2018
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